S 4 SO 370/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 370/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Sterbegeld-Versicherung mit einer Leistungssumme von insgesamt 5.001,-- € ist angemessen im Sinne von § 33 Abs. 2 SGB XII
1. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 24.10.2011, 07.09.2012 und vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2014 verurteilt, der Klägerin höhere monatliche Leistungen der Grundsicherung im Alter für die Zeit vom 01.02.2011 bis zum 03.06.2012 unter Berücksichtigung der monatlichen Beiträge in Höhe von 84,38 EUR für die Sterbegeldversicherung Nr. 1011065660574 zu bewilligen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind der Zeitpunkt des Beginns von Leistungen der Grundsicherung im Alter sowie die Angemessenheit einer sogenannten Sterbegeld-Versicherung im Streit.

Der Sohn und Generalbevollmächtigte H. der am 1921 geborenen Klägerin meldete sich am 02.06.2010 telefonisch bei der Heimhilfe des Beklagten und fragte nach der Möglichkeit der Übernahme für die Kosten einer Kurzzeitpflege der Klägerin. Mit Schreiben vom 02.06.2010 wurde ihm daraufhin ein entsprechendes Antragsformular übersandt. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es im Rahmen dieses Kontakts zu einer Antragstellung betreffend Leistungen der Grundsicherung im Alter gekommen ist. Ein schriftlicher Antrag wurde nach Übersenden des Antragsformulars an H. bei dem Beklagten zunächst nicht gestellt. Bereits in den Jahren 2008 und 2009 hatte H. sich für die Klägerin bezüglich der Möglichkeit der Kostenübernahme für das betreute Wohnen bei dem Beklagten erkundigt, letztendlich jedoch keinen Antrag gestellt bzw. seinen Antrag zurückgezogen.

Am 28.02.2011 sprach H. dann persönlich bei dem Beklagten vor, wobei auch der Inhalt dieses Gesprächs zwischen den Beteiligten streitig ist. Gemäß einem Aktenvermerk des Beklagten vom 01.03.2011 habe H. bei dem Gespräch am 28.02.2011 die Auffassung vertreten, nunmehr rückwirkend für die Zeit ab Juni 2010 einen Antrag auf Kostenübernahme stellen zu können, woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, dass die Übersendung eines Formulars an ihn zum damaligen Zeitpunkt nicht als Antragstellung gewertet werden könne.

Daraufhin ging am 28.03.2011 bei dem Beklagten ein Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von H. für die Klägerin ein, welcher ausdrücklich mit Wirkung ab dem 11.06.2010 gestellt wurde.

Mit Schreiben vom 11.04.2011 übersandte der Beklagte einen Berechnungsbogen, wonach angesichts einer monatlichen Altersrente der Klägerin von 575,04 EUR und einer Hinterbliebenenrente von 461,62 EUR der monatliche Bedarf der Klägerin durch eigene Mittel gedeckt wer-den könne. Auch nach Vorlage weiterer Unterlagen und erneuter Berechnung des Bedarfs ging der Beklagte von einem Einkommensüberhang aus, weswegen er mit Bescheid vom 24.10.2011 die Gewährung von Leistungen ablehnte.

Der Sohn der Klägerin legte am 24.11.2011 Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren stellten die Bevollmächtigten der Klägerin den Antrag, den Ablehnungsbescheid aufzuheben und der Klägerin ab dem 28.03.2011 Grundsicherungsleistungen im Alter nach den gesetzlichen Bestimmungen und in der gesetzlichen Höhe zu gewähren, wobei auch die Bevollmächtigten davon ausgingen, dass ein Antrag am 28.03.2011 gestellt worden sei. Im Widerspruchsschreiben wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Beklagte auch die Sterbegeldversicherung der Klägerin mit einem monatlichen Beitrag von 84,38 EUR, wobei es sich um das günstigste auf dem Markt erhältliche Angebot handele, zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Diese Sterbegeldversicherung war am 23.06.2009 mit Vertragsbeginn zum 01.06.2009 bei der K.- Versicherung abgeschlossen worden. Der Tarif X sieht vor, dass bis zum 31.05.2014 monatliche Beiträge von 84,38 EUR zu zahlen waren, woraus sich ein "gesamter Todesfall-Schutz" einschließlich Gewinnbeteiligungen in Höhe von 5.001,-. EUR ergibt (vgl. Bl. 83 der Verwaltungsakte). Der Versicherungsschutz ist vor Eintritt des Todesfalls frei widerruflich, wobei in diesem Fall die gezahlten Beiträge in voller Höhe erstattet werden. Die Bevollmächtigten gingen nach ihrer Rechnung von einer Unterdeckung des monatlichen Bedarfs in Höhe von 147,72 EUR aus.

Mit Schreiben vom 14.06.2012 teilten die Bevollmächtigten der Klägerin dann mit, dass die Leistungen "in Abänderung des Antrags vom 18.01.2012" bereits ab dem 02.06.2010 begehrt würden. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass dem Kläger bei seiner Vorsprache am 02.06.2010 am Telefon bestätigt worden sei, dass die telefonische Antragstellung als Antragsdatum für die Leistungen der Grundsicherung zugrunde gelegt würden, woraufhin der Kläger sich im Vertrauen auf diese Aussage mit der schriftlichen Antragstellung Zeit gelassen habe.

Die Klägerin verließ das M.-Wohnstift zum 27.06.2012.

Mit Bescheid vom 07.09.2012 bewilligte der Beklagte daraufhin Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII von insgesamt 318,14 EUR für die Zeit von März 2011 bis Juni 2012, wobei er zur Berechnung des Betrages auf die beigefügten Berechnungsbögen verwies.

Die Klägerbevollmächtigten verfolgten ihren Widerspruch weiter und machten auf diverse Posten aufmerksam, die bei der Leistungsberechnung nicht berücksichtigt worden seien, unter anderem die oben genannte Sterbegeldversicherung. Außerdem seien die Leistungen bereits mit Wirkung ab dem 02.06.2010 beantragt worden.

Der Beklagte nahm daraufhin eine weitere Neuberechnung des Anspruchs vor, was zu einer Bewilligung mit Bescheid vom 10.05.2013 für die Zeit von März 2011 bis April 2012 mit monatlichen Nachzahlungen zwischen 94,11 EUR und 149,20 EUR, insgesamt einem Gesamtnach-zahlungsbetrag von 1.770,31 EUR resultierte.

Auch nach dieser Neuberechnung wurde der Anspruch auf höhere und frühere Leistungen weiter verfolgt. Insbesondere sei die monatliche Leistungshöhe nicht ausreichend nachvollziehbar. Vorgelegt wurde u. a. ein Telefonvermerk des H. vom 02.06.2010 (ohne Unterschrift), wonach H. notiert habe, dass "der Antrag" mit dem Telefonat als gestellt gelte.

Der Beklagte bewilligte mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2014 die Leistungen bereits ab dem 01.02.2011 und anerkannte für den bewilligten Zeitraum die Übernahme der Unterkunftskosten in voller Höhe, wobei er jedoch einen Ernährungsanteil am Regelsatz in Höhe von 37 % bzw. ab dem 01.01.2012 in Höhe von 30,9886 % abzog. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die um einen Monat vorgezogene Leistungsbewilligung beruhe darauf, dass die erste Vorsprache bereits am 28.02.2011 stattgefunden habe und die Leistungen nach § 44 SGB XII jeweils am 1. des Monats einsetzten. Eine noch frühere Leistungsgewährung sei jedoch nicht möglich, da zu einem früheren Zeitpunkt kein Antrag auf Leistungen vorgelegen habe. Der zuvor erfolgte ausschließliche telefonische Kontakt genüge nicht den Anforderungen für eine wirksame Antragstellung, zumal lediglich nach Antragsunterlagen für die Kostenübernahme einer Kurzzeitunterbringung gefragt worden sei. Der Beklagte erläuterte die Höhe der Kostenübernahme für die Unterkunft sowie der Vollverpflegung in Höhe von 13,30 EUR kalendertäglich. Hinsichtlich der Sterbegeldversicherung bei der K.- Versicherung in Höhe von monatlich 84,38 EUR ging der Beklagte davon aus, das es sich gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII nicht um eine anerkennungsfähige Versicherung handele, da diese Versicherung allenfalls der Entlastung der Erben und der Unterhaltspflichtigen diene. Zudem sei davon auszugehen, dass es sich um eine Kapitallebensversicherung handele, da bereits ab dem Versicherungsbeginn Rückkaufswerte gebildet würden und die Versicherung jederzeit von der Klägerin unter Mitnahme der Rückkaufswerte gekündigt werden könne. Dies könne dazu führen, dass trotz höherer Sozialhilfeleistungen letztendlich zusätzlich auch noch eine Beihilfe für Bestattungskosten nach § 74 SGB XII zu bewilligen sei und damit quasi doppelt geleistet würde. Schließlich habe die Klägerin zwei Kinder, die als Erben vorrangig zur Bestattung verpflichtet seien.

Der Sohn und Vertreter der Klägerin hat am 04.02.2014 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Mit der Klage wird weiterhin die Auffassung vertreten, dass eine Antragstellung bereits im Juni 2010 erfolgt und dass die von der Klägerin abgeschlossene Sterbegeldversicherung angemessen und von dem Beklagten zu übernehmen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Verwaltungsaktes vom 24.10.2011 in der Fassung des Bescheides vom 07.09.2012 und des Bescheides vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2014 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 02.06.2010 bis 31.01.2011 gesetzliche Leistungen nach dem SGB XII, insbesondere unter Berücksichtigung der Beiträge für die Sterbegeldversicherung zu gewähren, und diese höheren Leistungen auch für die Zeit ab dem 01.02.2011 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2015 sind die Mitarbeiterinnen des Beklagten K. (für das Telefonat am 02.06.2010) und E. (für die Vorsprache am 28.02.2011) sowie der Sohn der Klägerin als Zeugen vernommen worden.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Akten des SG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die Sterbegeldversicherung im bereits anerkannten Leistungszeitraum auch begründet. Für eine Leistungsgewährung vor dem 01.02.2011 fehlt es jedoch an einer wirksamen Antragstellung.

Gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten.

Die Klägerin erfüllt für die Zeit ab dem 01.02.2011 diese Voraussetzungen für die Bewilligung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, weswegen der Beklagte zu Recht Leistungen ab diesem Datum bewilligt hat.

Zu Unrecht hat der Beklagte bei der Berechnung der Leistungshöhe jedoch nicht die Sterbegeldversicherung der Klägerin berücksichtigt. Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden, § 33 Abs. 2 SGB XII. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen nach § 42 Nr. 2 SGB XII auch die die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, zu denen die Leistung nach § 33 Abs. 2 SGB XII gehört (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juni 2011 – B 8 SO 11/10 R –, Rn. 23, juris). Der Beklagte hat sich in den angegriffenen Bescheiden mit dieser Vorschrift nicht ausreichend auseinandergesetzt.

Sofern der Beklagte die Voraussetzungen einer Berücksichtigung dieser Kosten nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII nicht als erfüllt ansieht, lässt die Kammer diese Frage ausdrücklich offen. Denn die Voraussetzungen einer Übernahme nach § 33 Abs. 2 SGB XII liegen vor. Dabei ist davon auszugehen, dass die Vorschrift des § 33 Abs. 2 SGB XII aufgrund ihres engeren Anwendungsbereichs die speziellere Vorschrift darstellt, da sie sich ausdrücklich mit dem Sterbegeld befasst. Der Vorschrift des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII lassen sich daher keine weiteren Einschränkungen für die Übernahme von Leistungen nach § 33 Abs. 2 SGB XII entnehmen.

Eine Sterbegeldversicherung ist eine meist lebenslängliche Kapitallebensversicherung auf den Todesfall mit einer relativ niedrigen Versicherungssumme, die vor allem die Beerdigungskosten und andere direkt mit dem Tod verbundene Aufwendungen abdecken soll (sog. "Klein-Lebensversicherungen"). Entscheidend für die Einordnung als Sterbegeldversicherung ist die subjektive Zweckbestimmung des Leistungsberechtigten, die sich in den objektiven Umständen der Ausgestaltung der Versicherung widerspiegeln muss (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 33 SGB XII, Rn. 38). Eine solche Versicherung hat die Klägerin vorliegend abgeschlossen. Da bei der Frage nach der angemessenen Höhe der Versicherung jedenfalls auch die Kosten der Grabpflege für die Dauer der Mindestruhezeit zu berücksichtigen sind (Behrend a.a.O. Rn. 41), ist die Versicherungssumme von 5.001,- EUR als angemessen anzusehen. Die Aufwendungen sind auch erforderlich in dem Sinne, dass die Klägerin mittellos ist und daher die Aufwendungen für ihre Bestattung und Grabpflege nicht selbst ansparen oder auf sonstige Weise gewährleisten kann.

Sofern der Beklagte die Auffassung vertritt, dass die Versicherung allenfalls der Entlastung der Angehörigen dient, ist diese Ansicht unzutreffend. Die Leistung stellt auch eine Entlastung der Leistungsempfänger dar, die von der Sorge befreit werden, ihre Angehörigen mit den Kosten ihrer Bestattung zu belasten. Die tatsächliche Entlastung von Angehörigen in der Folge ist mithin gerade durch diese Regelung beabsichtigt. Die Auslegung der Vorschrift muss sich insbesondere daran orientieren, wie hoch die Wahrscheinlichkeit einzuschätzen ist, dass ohne die gegenwärtige Hilfeleistung Sozialhilfe im und für den Sterbefall in Zukunft erforderlich werden wird (zur Übernahme von Bestattungskosten als Sozialhilfeleistung s. § 74 SGB XII). Aus dieser Sicht ist die Hilfe durch die Übernahme von Beiträgen für eine Sterbegeldversicherung nur dann gerechtfertigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass zur Deckung der Bestattungskosten überhaupt Sozialhilfe benötigt werden wird (Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5.Aufl. 2014, § 33 Rn. 19). Insofern ist festzustellen, dass bei der mittellosen Klägerin des Geburtsjahrgangs 1921 der Abschluss einer entsprechenden Vorsorgeversicherung im Jahr 2009 nahelag. Der Umstand, dass die Versicherung deutlich vor der Antragstellung bei dem Beklagten abgeschlossen und auch bedient wurde belegt auch, dass es der Klägerin nicht ausschließlich um eine Leistungsgewährung durch den Beklagten ging.

Schließlich spricht auch der Umstand der Kündbarkeit der Versicherung vor dem Eintritt des Todesfalls mit der für diesen Fall vereinbarten Erstattung der Beiträge nicht gegen die Übernahme dieser Kosten. Denn zum einen ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass die Klägerin die Kündigung der Versicherung beabsichtigt. Auch an anderer Stelle sieht das SGB XII die Unantastbarkeit geschützten Vermögens für andere als die geschützten Leistungszwecke nicht als zwingende Voraussetzung vor (vgl. etwa § 90 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 6, 7 SGB XII). Die Annahme eines derartigen ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Unmöglichkeit einer anderweitigen Verwendung ist daher abzulehnen. Zum anderen würde die Kündigung und Erstattung von Beiträgen auch dazu führen, dass in dem absehbar fortbestehenden Leistungsbezug der Klägerin anrechenbares Einkommen erzielt würde. Da die Argumente für eine Übernahme der Beiträge erheblich sind und ein überzeugender Gesichtspunkt für die Ablehnung der Leistung nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, geht die Kammer von einer Ermessensreduzierung auf Null aus, weswegen der Beklagte insoweit antragsgemäß zur Leistung zu verurteilen war.

Im Übrigen wird zur Berechnung der Leistungshöhe der Grundsicherung für den Zeitraum ab dem 01.02.2011 auf die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Berechnungen Bezug genommen. Weitere Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung, d.h. über die zu Unrecht nicht berücksichtigten Beiträge zur Sterbegeldversicherung hinaus, sind nicht erkennbar.

Eine Leistungsgewährung vor dem 01.02.2011 (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) kommt in-des nicht in Betracht, weil es hierfür an dem nach § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erforderlichen Antrag fehlt. Ein solcher Antrag ist zwar auch formlos und damit telefonisch möglich (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. August 2007 – L 7 SO 1680/07 –, juris). Auch ein formloser Antrag ist jedoch vor dem 28.02.2011 nicht nachgewiesen.

Die Feststellungslast für einen früheren Antrag liegt bei der Klägerin. Der Beweis für einen solchen Antrag konnte durch die Vernehmung des H. und der beiden Mitarbeiterinnen des Beklagten, mit welchen H. im Juni 2010 und am 28.02.2011 Kontakt hatte, nicht erbracht werden. Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme wurde ein Leistungsantrag durch H. für die Klägerin erstmalig am 28.02.2011 gestellt.

Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 SGB XII über das Einsetzen der Sozialhilfe stellt ausdrücklich klar, dass der sog. Kenntnisnahmegrundsatz im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht gilt. Auch eine Kenntnis des Beklagten von einem entsprechenden Bedarf lag vor dem 28.02.2011 im Übrigen nicht vor. Der Kläger hat sich im Juni 2010 telefonisch nach Unterlagen für die Gewährung von Leistungen für die Kurzzeitpflege gefragt, was aus den Verwaltungsakten und der schlüssigen und überzeugenden Zeugenaussage der Mitarbeiterin K. hervorgeht. Darüber hinaus wurde am Telefon auch ein mündlicher Antrag auf die Übernahme der Kosten einer Kurzzeitpflege gestellt. Die Zeugin K. ist deswegen zu Recht für den Beklagten davon ausgegangen, dass wegen Ausbleibens der ausgefüllten Unterlagen betreffend eine Kurzzeitpflege dieser Antrag nicht aufrechterhalten wurde. Neben der Zeugenaussage der Zeugin K. liegt hierzu der Aktenvermerk vom 02.06.2010 vor, in dem ausdrücklich ein Antrag bezüglich Leistungen der Kurzzeitpflege angekündigt bzw. gestellt worden ist und die Einigung auf einen Termin zu Antragsabgabe vereinbart worden ist.

Die Aussage des H., bereits im Juni 2010 einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt zu haben, konnte die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachvollziehen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der H. als Sohn und Vertreter ein erhebliches - auch finanzielles - Interesse am Ausgang des Klageverfahrens hat. Die Kammer hält es allerdings für durchaus möglich, dass er selbst nach dem Telefongespräch einseitig von einer entsprechenden Antragstellung ausging. Der H. hätte dann allerdings auf eigenes Risiko bzw. auf Risiko der Klägerin den unsicheren Kommunikationsweg per Telefon gewählt, der bekanntermaßen besonders anfällig für Missverständnisse ist und auch regelmäßig zu Beweisproblemen führt. Ein Nachweis eines entsprechenden Antrags ist jedenfalls nicht durch die eigene Gesprächsnotiz des H. vom 02.06.2010 (Bl. 385 der Verwaltungsakte) geführt. Unabhängig davon, dass unklar ist, wann diese Notiz erstellt worden ist, ist diese Notiz auch nicht unterschrieben. Darüber hinaus wird die begehrte Grundsicherung auch nicht in dieser Notiz erwähnt, so dass diese Aufzeichnung des H. auch gerade den Vortrag des Beklagten zu stützen geeignet ist, es seien zunächst telefonisch Leistungen zur Kurzzeitpflege beantragt worden.

Da es sich bei Leistungen der Kurzzeitpflege um eine spezielle Leistung handelt, die auch konkret nachgefragt wurde, ist auch unter Berücksichtigung des sog. Meistbegünstigungsgrundsatzes nicht vom Vorliegen eines Antrags auf Grundsicherung im Alter zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Nach diesem verbindlichen Auslegungsgrundsatz (vgl. § 123 SGG) sind Verfahrenserklärungen, zu denen auch der Widerspruch gehört, unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen. Die Auslegung hat sich daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 8/06 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, BSGE 97, 217-230, SozR 4-1500 § 123 Nr. 2, SozR 4-4200 § 7 Nr. 1, Rn. 11).

Für den Beklagten lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass H. für seine Mutter etwas anderes wollte als die Gewährung von Leistungen zur Kurzzeitpflege. Der Grundsatz der Meistbegünstigung erfährt jedoch die Einschränkung, dass bei der ausdrücklichen Beschränkung auf eine bestimmte Leistung eine weitergehende Auslegung nicht möglich ist. Nur wenn eine solche Beschränkung nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Leistungsberechtigte die Sozialleistungen begehrt, die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 3. Aufl 2013, § 37 RdNr 26 m.w.N.; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 16/09 R –, SozR 4-4200 § 37 Nr. 3, SozR 4-1300 § 28 Nr. 1, Rn. 18; SG Karlsruhe, Urteil vom 24. November 2015 – S 4 SO 56/15 –, Rn. 32, juris).

Ein Beratungsbedarf ist auch aus den sonstigen zeitnah vorliegenden Unterlagen und den Zeugenaussagen nicht ersichtlich. Der Beklagte hat zudem durch die Übersendung von Unterlagen eine weitere Sachbearbeitung bzw. Beratung angeboten, für die der H. die Unterlagen indes zunächst ausgefüllt hätte zurücksenden müssen. Nachdem dies nicht geschehen ist, waren aus Sicht des Beklagten keine Fragen mehr offen. Der Beklagte hat durch die Übersendung der Formulare zudem konkludent zu erkennen gegeben, das eine weitere Sachbearbeitung dann erfolgt, wenn die Unterlagen ausgefüllt eingehen. Da weder eine angezeigte Beratung unterblieb noch eine Falschauskunft des Beklagten ersichtlich ist, kann auch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ein früherer Antragszeitpunkt nicht angenommen werden.

Die Einlassung des H., er habe sich ausgehend von einem Hinweis auf eine telefonisch vermerkte Antragstellung Zeit mit der Vorlage der Unterlagen gelassen (vgl. die Widerspruchsbegründung vom 14.06.2012 ), vermag nicht zu überzeugen. Angesichts der knappen Mittel des H. und der Klägerin wäre es zu erwarten gewesen, dass der H. zumindest bei dem Beklagten nachhakt, bevor er einen Kredit aufnimmt. Es ist nicht schlüssig, dass auf eine Übernahme der Kosten durch den Beklagten vertraut und gleichzeitig ein - mit weiteren Kosten verbundener - privater Kredit zur Deckung dieser Kosten aufgenommen worden sein soll. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes und des Subsidiaritätsgrundsatzes in § 2 Abs. 1 SGB XII davon auszugehen, dass der Bedarf der Klägerin vor dem 01.02.2011 anderweitig gedeckt worden ist.

Der mündliche Antrag im Juni 2010 betraf zudem nicht nur eine andere Leistung, sondern wurde aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht des Beklagten auch in der Folge nicht aufrechterhalten. H. als Vertreter und Generalbevollmächtigter der Klägerin hat die Antragsunterlagen nicht zeitnah abgegeben, sondern stattdessen durch die Aufnahme eines persönlichen Kredits die Begleichung der Unterbringungskosten der Klägerin sichergestellt. Da ein Termin zur Antragsabgabe vereinbart werden sollte, vom H. aber nicht nachgefragt wurde, konnte der Beklagte jedenfalls nach dem vorliegenden Intervall von nahezu neun Monaten, in denen der H. die Bedarfsdeckung anderweitig organisiert hatte, nicht vom Aufrechthalten eines etwaigen früheren Antrags ausgegangen werden, selbst wenn Grundsicherung damals telefonisch tatsächlich beantragt worden wäre. Der Sohn der Klägerin H. hatte im Übrigen in der Vergangenheit schon mindestens bei zwei anderen Gelegenheiten Informationen des Beklagten über Leistungen an die Klägerin eingeholt, ohne jedoch anschließend einen Antrag weiterzuverfolgen.

Schließlich wurde der Widerspruch vom 24.11.2011 vom den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin (V.) mit Schriftsatz vom 18.01.2012 auch darauf beschränkt, Grundsicherungsleistungen (erst) ab dem 28.03.2011 zu gewähren. Auch die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin gingen demnach nicht von einem früheren Antrag aus.

Auch die Aufzeichnungen und Aussagen der Zeugin E. sprechen gegen die Annahme eines früheren Antrags. Aus dem Vermerk vom 01.03.2011 lässt sich entnehmen, dass H. selbst die Formulierung gewählt hat, er könne seiner Ansicht nach einen rückwirkenden Antrag stellen. Dieser Vermerk ist auch deswegen vermutlich zutreffend, weil er zu erklären vermag, warum ein Antrag zu einem früheren Zeitpunkt nicht gestellt worden ist bzw. die Antragsunterlagen nicht zeitnah zum ersten telefonischen Kontakt abgegeben wurden. Denn ausweislich dieses Vermerks hat H. weiter vorgetragen, dass die Klägerin selbst die Differenz zwischen ihrer Rente und ihren Unterbringungskosten bis zur Vorsprache am 28.02.2011 habe tragen können. Auch die mündliche Aussage der Zeugin in der Verhandlung legt es nahe, den Vermerk als zutreffend zugrunde zu legen.

Die Kammer hat daher keine Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit dieses Vermerks zu zweifeln. Nach dem Bedarfsdeckungsgrundsatz ist jedoch eine rückwirkende Bewilligung der Leistung ausgeschlossen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. August 2007 – L 7 SO 1680/07 –, Rn. 41, juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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