sozial-Politik

Flüchtlinge

Fordern und Fördern mit dem Integrationsgesetz



Mit dem ersten Integrationspaket in der Geschichte der Bundesrepublik will die Bundesregierung die Eingliederung von Flüchtlingen voranbringen. "Fördern und Fordern" lautet die Überschrift des Pakets, das der Bundestag mit der Mehrheit der Koalition am 7. Juli verabschiedet hat.

Das Regelungspaket von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) und Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) will Flüchtlingen mehr Angebote zum Erlernen von Sprache und Eingliederung in den Arbeitsmarkt eröffnen. Gleichzeitig sollen Flüchtlinge aber auch zur Integration verpflichtet werden. Unter anderem wegen der dafür geplanten Sanktionen stieß das Gesetz bei der Opposition auf Widerspruch. Sie stimmte dagegen.Die wesentlichen Inhalte im Überblick:

ARBEITSMARKTPROGRAMM

Das Gesetz sieht das Programm "Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen" mit 100.000 gemeinnützigen Jobs für Flüchtlinge vor. Ziel ist eine "niedrigschwellige Heranführung" an den deutschen Arbeitsmarkt. Gleichzeitig soll die Bundesagentur für Arbeit Flüchtlinge zur Wahrnehmung zumutbarer Jobs verpflichten können. Es drohen Leistungskürzungen, wenn Maßnahmen ausgeschlagen werden. Gewährt würden dann nur noch Leistungen zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs und nur als Sachleistungen. Für Kritik sorgte, dass Flüchtlinge nur 80 Cent statt der sonst üblichen 1,05 Euro pro Stunde erhalten sollen.

VORRANGPRÜFUNG

Die Regelung, wonach Flüchtlinge nur dann einen Job annehmen können, wenn kein geeigneter Bewerber aus Deutschland oder der EU zur Verfügung steht, soll für drei Jahre ausgesetzt werden. Das gilt allerdings nur für Regionen mit unterdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit.

INTEGRATIONSKURSE

Ähnlich wie beim Arbeitsmarktprogramm verspricht die Bundesregierung einen umfangreicheren und früheren Zugang zu Integrationskursen. Gleichzeitig sollen Flüchtlinge zur Teilnahme verpflichtet werden können. Bei einem Verstoß droht auch hier die Kürzung der Sozialleistungen.

SICHERHEIT BEI AUSBILDUNG

Flüchtlinge, die einen Ausbildungsplatz haben, sollen für die Dauer der Ausbildung einen sicheren Aufenthaltsstatus bekommen. Werden sie danach übernommen, bekommen sie für weitere zwei Jahre einen sicheren Aufenthalt. Schließt sich keine Beschäftigung an, gibt es einen sicheren Aufenthalt für ein halbes Jahr zur Arbeitsplatzsuche. Wird eine Ausbildung abgebrochen, soll es ebenfalls eine Duldung für sechs Monate zur Suche nach einem neuen Platz geben. Eine Duldung zur Ausbildung soll allerdings nicht erteilt werden, wenn die Abschiebung unmittelbar bevorsteht. Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive sollen künftig außerdem mehr Unterstützung bei der Ausbildung erhalten.

VERSCHÄRFUNG BEIM DAUERAUFENTHALT

Anerkannte Flüchtlinge sollen nicht mehr wie bisher nach drei Jahren automatisch ein Bleiberecht erhalten. Die sogenannte Niederlassungserlaubnis soll es künftig erst nach fünf Jahren geben unter der Voraussetzung, dass hinreichende Sprachkenntnisse (Niveau A2) und die Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden. Nach drei Jahren kann nur noch derjenige den Daueraufenthalt bekommen, der das fortgeschrittene C1-Sprachniveau erreicht und für seinen Unterhalt selbst sorgen kann.

WOHNSITZZUWEISUNG

Mit der sogenannten Wohnsitzauflage soll der massenhafte Zuzug in Ballungsgebiete verhindert werden. Das Gesetz erlaubt den Ländern, auch für anerkannte Flüchtlinge Regeln zur Wahl des Wohnsitzes zu erlassen, wie sie bislang nur für Asylsuchende im Verfahren gelten. Den Ländern soll dabei freigestellt werden, ob sie konkrete Wohnorte vorschreiben oder umgekehrt den Umzug in bestimmte Städte oder Regionen verbieten. Die Regelung soll auf drei Jahre befristet werden und nicht für Flüchtlinge gelten, die andernorts einen Job, Ausbildungs- oder Studiumsplatz haben.

VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG

Wenn Flüchtlinge legal zu Angehörigen nach Deutschland kommen wollen, müssen diese versichern, dass sie für Lebensunterhalt und Krankenversicherung der Verwandten aufkommen. Diese Verpflichtungserklärung wird künftig auf fünf Jahre begrenzt. Für Altfälle, beispielsweise aus den Programmen zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge, gibt es eine nachträgliche Befristung auf drei Jahre.

Corinna Buschow

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