L 8 AY 28/16 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 45 AY 18/16 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AY 28/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Inanspruchnahme von Kirchenasyl ist ein selbst zu vertretendes Vollzugshindernis für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 1 a Abs. 3 AsylbLG. Auch wenn keine rechtlichen Hindernisse für den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegeben sind, so besteht aufgrund der politischen Entscheidung zur Respektierung von Kirchenasyl ein faktisch bestehendes Vollzugshindernis.
2. Allein aufgrund der Gewährung von Kirchenasyl besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Deckung des Lebensunterhaltes für die Kirche bzw. das Kloster, das Kirchenasyl gewährt.
I. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. Juli 2016 wird teilweise aufgehoben. Die Beigeladene wird verpflichtet, den Antragstellern ab 09.06.2016 bis zum 31.01.2017 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 135,24 Euro für die Antragsteller zu 1) und zu 2), 109,83 Euro für die Antragstellerinnen zu 3) und zu 4), 141,56 Euro für die Antragstellerin zu 6), sowie für Antragstellerin zu 5) für den Zeitraum 09.06.2016 bis 10.11.2016 Leistungen in Höhe von 92,22 Euro sowie ab 11.11.2016 Leistungen in Höhe von 109,83 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

II. Die Beigeladene trägt 1/2 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind eine Familie mit vier Kindern, die zwischen 2002 und 2010 geboren sind. Sie stammen aus dem Kosovo. Sie reisten am 21.01.2005 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit dem 10.02.2005 bezogen sie Leistungen nach dem AsylbLG.

Zunächst war ihnen eine Privatwohnung im Landkreis M. zugewiesen worden. Am 28.01.2016 erhielten die Antragsteller einen Umverteilungsbescheid, nach dem sie aufgefordert wurden, ihre Wohnung in der ARE I (Aufnahme- und Rückführungseinrichtung) in M-Stadt zu nehmen. Die Klage hiergegen wurde nach Auskunft der Beigeladenen am 07.06.2016 abgewiesen, der Eilantrag mit Beschluss vom 18.04.2016 abgelehnt. Der Asylantrag wurde mit Bescheid vom 01.04.2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Eine Abschiebung in den Kosovo wurde im selben Bescheid angedroht. Über die Klage hiergegen wurde bislang nicht entschieden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde am 17.05.2016 abgelehnt. Die Antragsteller sind seit dem 18.04.2016 vollziehbar ausreisepflichtig.

Seit dem 27.04.2016 befinden sich die Antragsteller im Kirchenasyl im Kloster St. J. in A-Stadt (Landkreis M.). Die Leistungserbringung wurde daraufhin mit Bescheid vom 12.05.2016 zum 30.04.2016 eingestellt. Durch die Gewährung von Kirchenasyl habe sich das Kloster verpflichtet, sämtliche Kosten zur Sicherung des Lebensunterhalts übernehmen. Ebenso sei es verpflichtet, für Leistungen im Krankheitsfall, bei Behinderung und bei Pflegebedürftigkeit aufzukommen.

Der Widerspruch hiergegen wurde dahingehend begründet, dass das Kloster lediglich die Unterkunft gewähren würde. Weitere Leistungen würden freiwillig im Rahmen der Nothilfe erbracht, soweit Leistungen durch den Sozialleistungsträger verwehrt würden. Die Antragstellerin zu 2) sei schwanger, der Antragsteller zu 1) benötige ärztliche Behandlung. Beigefügt war eine entsprechende Bestätigung des Klosters A-Stadt. Am 09.06.2016 haben die Antragsteller beim Sozialgericht München (SG) beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller ab 09.06.2016 vorläufig Leistungen nach dem AsylbLG ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Bescheid vom 12.05.2016 sei rechtswidrig, durch die Gewährung des Kirchenasyls sei das Kloster keine Verpflichtung eingegangen, die Sicherung des Lebensunterhalts für die Antragsteller zu übernehmen. § 8 AsylbLG schließe eine Leistungspflicht des zuständigen Sozialleistungsträgers nur aus, soweit Verpflichtungen Dritter bestünden, den Bedarf zu decken und diese unmittelbar realisiert werden könnten. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass die Antragsteller über keine Rücklagen verfügen würden. Die Krankenbehandlung der Antragsteller sei nicht gesichert.

Das SG hat mit Beschluss vom 20.06.2016 die Stadt I. zum Verfahren beigeladen.

Die Beigeladene hat erklärt, dass der Antrag bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sei. Die Antragsteller hätten sich durch den Rückzug in das Kirchenasyl bewusst der staatlichen Rechtsordnung entzogen. Sie könnten dann nicht gleichzeitig Rechtsschutz durch staatliche Organe beanspruchen. Dies sei rechtsmissbräuchlich. Der Antrag sei weiterhin unbegründet. Die Beigeladene habe erst am 20.07.2016 durch das Gerichtsschreiben Kenntnis von der Zuweisung der Antragsteller in die Aufnahme- und Rückkehreinrichtung in I. erhalten. Die Antragsteller hätten sich bis heute zu keinem Zeitpunkt im Gebiet der Stadt I. aufgehalten. Die Zuständigkeiten ergebe sich daher aus § 10 a Abs.1 S. 3 AsylbLG. Auch werde durch die Aufnahme ins Kirchenasyl der Lebensunterhalt anderweitig gedeckt.

Mit Beschluss vom 29.07.2016 hat das SG die Beigeladene vorläufig verpflichtet, den Antragsteller für die Zeit ab 09.06.2016 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG zu erbringen, solange sich die Antragsteller im Kloster St. J. in A-Stadt befinden. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Ein Rechtsschutzinteresse bestehe auch für Antragsteller, die sich zwar im sogenannten Kirchenasyl befänden, sich jedoch tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten würden. Die Antragsteller würden eine Erweiterung ihrer Rechtsposition anstreben, daher sei eine einstweilige Anordnung in Form einer Regelungsanordnung statthaft. Die Antragsteller seien grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigt. Die Leistungsberechtigung sei jedoch gemäß § 1 a Abs. 1, 2 und 3 S. 1 AsylbLG eingeschränkt, da bei den Antragstellern aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Die Antragsteller hätten sich entgegen der Zuweisung an die ARE I in das sogenannte Kirchenasyl begeben. Dadurch könnten aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchgeführt werden. Die Leistungen nach § 4 AsylbLG würden jedoch nicht eingeschränkt. Da die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG nach dem Sachvortrag des Bevollmächtigten der Antragsteller derzeit tatsächlich vom Kloster St. J. als Nothilfe erbracht würden, sei der Bedarf insoweit gedeckt, sodass auch aus diesem Grund kein Anordnungsanspruch bestehe. Anders verhalte es sich mit den Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Es sei hinreichend glaubhaft, dass die Krankenbehandlung der Antragsteller derzeit nicht gesichert sei und auch vom Kirchenasyl gewährenden Kloster nicht als Nothilfe übernommen werde. Angesichts der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2) sei die erforderliche Dringlichkeit gegeben. Auch der Antragsteller zu 1) bedürfe ärztlicher Behandlung. Daher sei es nicht zumutbar, eine Entscheidung abzuwarten. Die Beigeladene sei für die vorläufige Erbringung der Leistungen nach § 10 a Ab. 1 S. 1 AsylbLG örtlich zuständig durch die Zuweisung der Regierung von Oberbayern vom 28.01.2016.

Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller am 05.09.2016 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben und beantragt: 1. Die Beigeladene wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 29.07.2016 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern ab 09.06.2016 vorläufig Leistungen nach dem AsylbLG ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 2. Die Antragsgegnerin bzw. die Beigeladene trägt Kosten des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens. 3. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und der Prozessbevollmächtigte als Rechtsanwalt beigeordnet.

Das Kloster sei durch die Gewährung des Kirchenasyls keine Verpflichtung eingegangen, die Sicherung des Lebensunterhalts für die Beschwerdeführer zu übernehmen. Das Kloster gewähre lediglich die Unterkunft. Sonstige Leistungen würden freiwillig im Rahmen der Nothilfe erbracht. Die Antragsteller würden lediglich mit dem Lebensnotwendigen versorgt, da der zuständige Leistungsträger rechtswidrig Leistungen verweigere. Es sei keine Leistungseinschränkung gemäß § 1 a AsylbLG festgestellt worden. Die Leistungseinschränkung greife nicht kraft Gesetzes ein. Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG sei nicht rechtsmissbräuchlich. Durch die Aufnahme in kirchliche Obhut entstehe kein Vollzugshindernis. Vielmehr würden die Vollzugsbehörden die Entscheidung der Kirchengemeinde achten, ihrer christlichen Verantwortung in humanitären Einzelfällen durch die Gewährung von Kirchenasyl gerecht zu werden, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein. Einem behördlichen Vollzug stehe kein rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegen, sondern eine politische Entscheidung, eine den christlichen Werten entspringende Entscheidung der Kirchengemeinde zu respektieren. Der Antragsgegner hat erklärt, dass die ausländerrechtliche Zuständigkeit aufgrund der Zuweisungsentscheidung vom 28.01.2016 bei der Beigeladenen liegen würde. Da sich das Kloster St. J. durch die Gewährung des Kirchenasyls der Familie gegenüber verpflichtet habe, für sämtliche Kosten während dieser Zeit aufzukommen, seien die Leistungen eingestellt worden.

Die Beigeladene hat ausgeführt, dass die Beschwerde unbegründet sei. Die Leistungsberechtigung der Antragsteller sei gemäß § 1a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AsylbLG eingeschränkt, da durch die Inanspruchnahme von Kirchenasyl aus von den Antragstellern zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Anhaltspunkte für besondere Umstände seien nicht ersichtlich. Auf Nachfrage hat die Beigeladene mitgeteilt, dass sie aufenthaltsbeendende Maßnahmen bislang nicht einleiten habe können, da sich die Antragsteller im Kirchenasyl befänden und unmittelbarer Zwang nicht angewendet werden könne. Der Antragsteller zu 1) sei zur Festnahme ausgeschrieben. Solle er aufgegriffen werden, würden weitere Maßnahmen eingeleitet.

Zur Vervollständigung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den maßgeblichen Wert von 750.-Euro gemäß §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da die Antragsteller ausweislich des letzten Leistungsbescheides vom 13.01.2016 monatliche Leistungen von 1.524,74 EUR erhalten haben und hier diese Leistungen für den Zeitraum ab 09.06.2016 (Antragstellung beim SG) streitig sind.

2.

Die Beschwerde ist teilweise begründet in dem Sinne, dass die Antragsteller Anspruch auf die vorläufige Gewährung eingeschränkter Leistungen gemäß § 1a Abs. 3, Abs. 2 AsylbLG (in der Fassung des Gesetzes vom 20.10.2015 - Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz - bzw. ab 06.08.2016 in der Fassung des Gesetzes vom 31.07.2016 - Integrationsgesetz) für ihre Bedarfe an Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege in tenorierter Höhe und Dauer haben. Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis - hier das offene Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 12.05.2016 - stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dar. Der Bescheid des Antragsgegners vom 13.01.2016 stellt keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, so dass der Bescheid vom 12.05.2016 an § 48 SGB X zu messen wäre. Unter Berücksichtigung eines verständigen Erklärungsempfänger (§ § 133,151 BGB), ergibt sich der Bewilligungszeitraum nur für den Monat Januar. Dies ist eindeutig dem Verfügungssatz unter Nr. 2 zu entnehmen, wonach die Bewilligung der Folgemonate durch die jeweilige Auszahlung ergeht. Weiter heißt es in den Gründen, dass die Auszahlung monatlich nach Klärung der Anspruchsvoraussetzung ergeht. Damit handelt es sich jeweils um eine monatlich folgende Leistungsbewilligung. Da die Antragsteller somit eine Erweiterung ihrer Rechtsposition anstreben, ist die Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG maßgebliche Rechtsgrundlage, nicht eine aufschiebende Wirkung (vgl. Oppermann in: Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1 a AsylbLG 2. Überarbeitung, Stand 25.09.2016, Rn. 165.2).

Hiernach ist eine Regelungsanordnung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so Bundesverfassungsgericht - BVerfG - vom 25. Oktober 1988, BVerfGE 79, 69, 74; vom 19. Oktober 1977 BVerfGE 46, 166 /179 und vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02).

Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hat der Antragsteller hierzu glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 2 und 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 86b RdNr. 41). An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage in vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005, 1BvR 569/05) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist bzw. wäre. Wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Falle ist ggfs. anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers zu entscheiden (BVerfG vom 12. Mai 2005 a. a. O. und vom 22. November 2002 a. a. O.). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben hat die Beschwerde der Antragsteller teilweise Erfolg.

a.
Ein Anordnungsanspruch besteht im tenorierten Umfang.

aa.
Die Antragsteller sind grundsätzlich leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG. Sie halten sich tatsächlich im Bundesgebiet auf und sind seit dem 18.04.2016 vollziehbar ausreisepflichtig.

bb.
Ein Leistungsausschluss ergibt sich für die vorläufig zugesprochenen Leistungen für Ernährung und Körper- und Gesundheitspflege nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes vom 20.10.2015. Danach werden Leistungen nach diesem Gesetz nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere aufgrund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt wird. Der Bedarf der Antragsteller wird mit Ausnahme von Unterkunft und Heizung nicht anderweitig erbracht. Die Antragsteller haben sich ab dem 27.04.2016 ins Kirchenasyl im Kloster Sankt J. begeben. Dieses aber erklärt, dass es nur für Unterkunft und Heizung aufkomme. Das so genannte Kirchenasyl ist eine kirchliche Praxis, bei der Hilfesuchende auf dem Gelände einer Kirche oder eines Klosters Aufnahme bzw. Zuflucht finden und dadurch vor dem Vollzug staatlicher Gewalt geschützt werden sollen. In der deutschen Rechtsordnung findet sich eine Anerkennung des Kirchenasyls nicht. Allerdings wird die Tradition des Kirchenasyls von der Bundesregierung respektiert (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion Die Linke, BT.Drs. 18/9894).

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und Vertreter der Kirchen haben im Rahmen eines Gesprächs am 24.02.2015 festgehalten, dass das Kirchenasyl kein eigenständiges, neben dem Rechtsstaat stehendes Institut ist, das sich jedoch als christlich-humanitäre Tradition etabliert hat. Das Bundesamt stellt klar, dass die Tradition des Kirchenasyls an sich nicht infrage gestellt werde. Es wurde ein Verfahren vereinbart, bei dem im Falle der Gewährung von Kirchenasyl eine lösungsorientierte Einzelfallprüfung im Rahmen des rechtlich Möglichen stattfinden solle (Bearbeitungshinweise des Bundesamtes zu Kirchenasylfällen, Stand 02.07.2015).

Allein aufgrund der Gewährung von Kirchenasyl besteht daher für das Kloster St. J. entgegen der Meinung des Antragsgegners keine rechtliche Verpflichtung zur Deckung des Lebensunterhaltes der Antragsteller. Im Übrigen wird selbst bei einer bestehenden Verpflichtung ein Leistungsausschluss nur angenommen, wenn der Bedarf faktisch gedeckt ist (Oppermann, a. a. O., § 8 Rn. 17). Eine andere, hier nicht relevante Frage ist es, ob in einem Fall wie dem vorliegenden überhaupt Kirchenasyl angenommen werden kann, wenn die Kirche sich nicht für die vollständige Hilfegewährung des Asylsuchenden verpflichtet fühlt, sondern weiter staatliche Leistungen in Anspruch genommen werden sollen. Damit liegt eher eine Form der dezentralen Unterbringung außerhalt von Aufnahmeeinrichtungen vor, die so im AsylG nicht vorgesehen ist und auch nicht den vereinbarten Regularien des Kirchenasyls entspricht. Das Kloster gewährt den Antragstellern ausweislich der vorgelegten Bescheinigung nur Leistungen für Unterkunft und Heizung. Andere Leistungen werden nur im Rahmen der Nothilfe gewährt, solange Sozialleistungen nicht gewährt werden. Diese notfallmäßig erbrachten Leistungen führen nicht zu einer anderweitigen Bedarfsdeckung im Sinne von § 8 AsylbLG. Denn eine Hilfegewährung Dritter im Vorgriff auf eine zu erwartende Leistung des Sozialhilfeträgers lässt die Hilfebedürftigkeit nicht entfallen. Dies würde der Garantie effektiven Rechtsschutzes widersprechen (Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 SGB XII).

cc.
Die Antragsteller haben aber wenigstens Anspruch auf die eingeschränkten Leistungen nach § 1a Abs. 2 und Abs. 3 AsylbLG (reduziertes physisches Existenzminimum, vgl. Oppermann, a. a. O., § 1 a Rn. 98). Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten aber ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung folgenden Tag nur noch Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper und Gesundheitspflege gewährt. Die Antragsteller zu 1) bis zu 6) sind wie von ihrem Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht sämtlich leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nummer 5 AsylbLG, denn sie sind seit dem 18.04.2016 vollziehbar ausreisepflichtig. Es verbleibt also bei den Rechtsfolgen nach § 1 a Abs. Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 S. 2 bis 4 AsylbLG.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können aus von den Antragstellern selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden. Denn durch die Inanspruchnahme von Kirchenasyl durch das Kloster Sankt J. haben die Antragsteller sich faktisch dem Zugriff der staatlichen Vollstreckungsorgane entzogen. Unabhängig von der fehlenden Rechtsgrundlage für Kirchenasyl, wird dies von den Verwaltungsbehörden, der Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung respektiert und von Vollzugsmaßnahmen abgesehen (s. Verweise oben sowie Antwort des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr auf eine schriftliche Anfrage einer Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 31.03.2014, Drs. 17/1430). Auch wenn keine rechtlichen Hindernisse für den Vollzug aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegeben sind, so besteht aufgrund der politischen Entscheidung ein faktisch bestehendes Vollzugshindernis, das die Antragsteller nutzen, um dem Vollzug aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu umgehen (ebenso Hohm, Kommentar zum AsybLG, § 1 a Rn. 285; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 5. Aufl., § 1 a AsylbLG, Rn. 28; uneindeutig: Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1 a AsylbLG 2. Überarbeitung, Rn. 86). Aus von den Antragstellern maßgeblich zu vertretenden Gründen, nämlich durch die Inanspruchnahme von Kirchenasyl, können aufenthaltsbeendende Maßnahmen, hier eine Abschiebung, nicht vollzogen werden. Diese setzen damit eine wesentliche Ursache zur Verhinderung der Abschiebung.

Dass ein Mangel am notwendigen Vollstreckungswillen der Ausländerbehörde vorhanden wäre und deshalb eine Nichtvollziehbarkeit von Vollstreckungsmaßnahmen nicht angenommen werden könne, wurde weder vorgetragen, noch ist dies ersichtlich. Vielmehr hat die Regierung von Oberbayern als zentrale Ausländerbehörde den Antragsteller zu 1) zur Festnahme ausschreiben lassen um weitere Maßnahmen einleiten zu können. Die Antragsteller haben daher nur Anspruch auf Leistungen gemäß § 1a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG für ihre Bedarfe an Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Dass besondere Umstände vorlägen, die es erfordern würden, andere Leistungen gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 3 AsylbLG zu erbringen, wurde nicht vorgetragen. Das SG hat die Beigeladene bereits zur Gewährung von Leistungen nach § 4 AsylbLG verpflichtet, so dass diesbezüglich der Bedarf gedeckt ist.

Bezüglich dieser Leistungseinschränkung handelt es sich um eine Rechtsfolge kraft Gesetzes, wie aus dem Wortlaut der Regelungen in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 2 AsylbLG ("haben ...keinen Anspruch auf Leistungen", " ...werden ...nur noch Leistungen ...gewährt", " ...endet der Anspruch auf Leistungen ...") ersichtlich. Eine Ermessensentscheidung ist daher nicht zu treffen. Dass der Antragsgegner, der die Leistungen vollständig eingestellt hat, keine derartige Entscheidung durch Verwaltungsakt getroffen hat, ist folglich unschädlich. Der Senat darf eine Anordnung treffen, ohne zuvor dem Beigeladenen eine Gestaltung aufzugeben.

dd.
Die Anspruchshöhe ergibt sich aus den Beträgen für die Abteilungen für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke sowie für Gesundheitspflege nach dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des SGB XII in Verbindung mit der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfs nach § 28 a des zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016. Danach haben die Antragsteller zu 1) und zu 2) einen vorläufigen Anspruch auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Körper-und Gesundheitspflege in Höhe von 135,24 EUR monatlich, die Antragstellerinnen zu 3) und zu 4) haben einen Anspruch auf 109,83 EUR monatlich, die Antragstellerin zu 5) hat bis zum 11.11.2011 einen Anspruch auf 92,22 EUR monatlich, im Anschluss einen Anspruch auf 109,83 EUR monatlich und die Antragstellerin zu 6) hat einen Anspruch auf 141,56 EUR monatlich. Eine Sachleistungsgewährung, wie von § 1 a Abs. 2 S. 4 AsylbLG als Regelfall vorgesehen, erscheint im vorliegenden Fall nicht durchführbar. Obwohl die Bedarfe für die Vergangenheit tatsächlich gedeckt wurden, hält der Senat eine Leistungserbringung ab Rechtshängigkeit des ER-Verfahrens beim SG für sachgerecht (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG und Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes). Die Auszahlung der Leistungen hat jedoch nicht an da Kloster zu erfolgen, da dieses nicht als "Leistungserbringer" angesehen werden kann. Weitergehende Einschränkungen als die in § 1 a AsylbLG vorgesehen, sind allein wegen Inanspruchnahme eines Kirchenasyls nicht zulässig.

ee.
Die Beigeladene ist für die vorläufige Erbringung der Leistungen nach § 10 a AsylbLG örtlich zuständig, da die Antragsteller mit Bescheid vom 28.01.2016 in den Bereich der Beigeladenen zugewiesenen wurden. Dass die Antragsteller sich tatsächlich noch nicht im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen befunden haben, ist unerheblich. Bei einer Zuweisung ist nach § 10 a Abs. 1 S. 1 AsylbLG diese maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit und nur im Übrigen der tatsächliche Aufenthalt nach § 10 a Abs. 3 AsylbLG.

b.

Auch ein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit ist anzunehmen, da die Antragsteller gegenwärtig außer Leistungen nach § 4 AsylbLG, die vom SG zugesprochen wurden, keinerlei Leistungen erhalten und selbst über keine bereiten Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verfügen, wie vom Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht wurde. In welchem Umfang und wie lange das Kloster St. J. weitere Leistungen als Vorleistung gewährt, kann nicht abgeschätzt werden. Der Senat hält es nicht für zumutbar, den Antragstellern einen Anordnungsgrund deswegen abzusprechen, wie diese es in der Hand hätten, das Kirchenasyl selbst jederzeit zu beenden oder etwa, weil es sich um kein "echtes" Kirchenasyl handelt, bei dem sich die Schutzsuchenden voll in die Obhut der Kirche begeben. Den Antragstellern waren daher vorläufige Leistungen im tenorierten Umfang zu gewähren.

c.

Die Dauer der Anspruchseinschränkung ist nach § 14 AsylbLG auf sechs Monate zu befristen. Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt sind. Da sich das Verhalten der Antragsteller nicht verändert hat und daher die Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin bestehen, hat der Senat keine Veranlassung gesehen, nach Ablauf von sechs Monaten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren höhere Leistungen zuzusprechen. Die Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung war unter Würdigung aller Umstände dieses Einzelfalles, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dem gewährten Kirchenasyl nur um eine vorübergehende Situation handeln kann und nach den Regeln des einstweiligen Rechtsschutzes bis 31.01 2016 zu beschränken. Die Antragsteller sind verpflichtet, jede Veränderung in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht unverzüglich der Beigeladenen zu melden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt die Erfolgsquote der Antragsteller.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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