Ausgabe 29/2016 - 22.07.2016
Mannheim, Sigmaringen (epd). Wegen erheblicher Mängel im ungarischen Asylrecht darf ein syrischer Asylbewerber nicht von Deutschland nach Ungarn zwecks eines Asylverfahrens überstellt werden. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim in einem am 18. Juli veröffentlichten Urteil.
Der Syrer war im Jahr 2014 über Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte hier einen Asylantrag gestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte daraufhin den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und dessen Abschiebung nach Ungarn angeordnet.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hatte allerdings den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf erhebliche Mängel des ungarischen Asylsystems aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass der syrische Asylbewerber im Falle seiner Überstellung nach Ungarn einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Daraufhin ging das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Berufung, die der VGH nun zurückwies.
Das ungarische Abschiebungshaftsystem sei bereits 2014 in erheblichem Maße mängelbehaftet gewesen, argumentiert der VGH. Der syrische Asylbewerber wäre ein beachtliches Risiko gelaufen, willkürlich inhaftiert zu werden, ohne sich dagegen effektiv zur Wehr setzen zu können, so das Gericht weiter. Hinzu sei gekommen, dass die Unterbringungsbedingungen in den Haftanstalten teilweise in baulicher wie hygienischer Hinsicht sehr schlecht gewesen seien. Die Behandlung durch das Anstaltspersonal sei von besonderer Härte und Brutalität geprägt.
Gegen das Berufungsurteil steht dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu.
Az: A 11 S 974/16