Ausgabe 40/2017 - 07.10.2016
München (epd). Nach einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichtes ist Asthma keine Berufskrankheit, nur weil Arbeitnehmer jahrelang Tonerstaub von Laserdruckern und Kopiergeräten eingeatmet haben. Derzeit gebe es keine ausreichend gesicherten Erkenntnisse, dass Tonerstaub spezifische Gesundheitsprobleme wie Asthma bronchiale verursacht, entschieden die Münchner Richter in einem am 28. September veröffentlichten Urteil.
Geklagt hatte eine Frau, die von 1992 bis 1999 als Bankangestellte tätig war. Während ihrer Arbeit atmete sie immer wieder Tonerstaub von den in der Bank verwendeten Laserdruckern und Kopiergeräten ein. Als bei der Bankangestellten Asthma festgestellt wurde, führte sie den Befund auf die Tonerstaubbelastung im Büro zurück.
Sie wollte ihr Asthma als Berufskrankheit anerkennen lassen. Dabei verwies sie auf einen Immuntest, der eine "mögliche entzündliche Überempfindlichkeitsreaktion" gegenüber Tonerstaub ergeben habe.
Das LSG erkannte das Asthma nicht als Berufskrankheit an. Der Staub aus den Elektrogeräten sei nicht ursächlich für die Erkrankung. Sie sei vielmehr durch andere, äußere Faktoren und damit "schicksalhaft" bedingt. Für die Anerkennung als Berufskrankheit müsse "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nachgewiesen sein, dass die Gesundheitsschäden durch den Tonerstaub verursacht seien. Solch einen Nachweis gebe es laut dem Sachverständigen trotz zahlreicher medizinischer Studien über Tonerstaubbelastungen aber nicht.
Az.: L 3 U 385/14