sozial-Recht

Landessozialgericht

Asthma nach Tonerstaubbelastung keine Berufskrankheit



Nach einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichtes ist Asthma keine Berufskrankheit, nur weil Arbeitnehmer jahrelang Tonerstaub von Laserdruckern und Kopiergeräten eingeatmet haben. Derzeit gebe es keine ausreichend gesicherten Erkenntnisse, dass Tonerstaub spezifische Gesundheitsprobleme wie Asthma bronchiale verursacht, entschieden die Münchner Richter in einem am 28. September veröffentlichten Urteil.

Geklagt hatte eine Frau, die von 1992 bis 1999 als Bankangestellte tätig war. Während ihrer Arbeit atmete sie immer wieder Tonerstaub von den in der Bank verwendeten Laserdruckern und Kopiergeräten ein. Als bei der Bankangestellten Asthma festgestellt wurde, führte sie den Befund auf die Tonerstaubbelastung im Büro zurück.

Sie wollte ihr Asthma als Berufskrankheit anerkennen lassen. Dabei verwies sie auf einen Immuntest, der eine "mögliche entzündliche Überempfindlichkeitsreaktion" gegenüber Tonerstaub ergeben habe.

Das LSG erkannte das Asthma nicht als Berufskrankheit an. Der Staub aus den Elektrogeräten sei nicht ursächlich für die Erkrankung. Sie sei vielmehr durch andere, äußere Faktoren und damit "schicksalhaft" bedingt. Für die Anerkennung als Berufskrankheit müsse "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nachgewiesen sein, dass die Gesundheitsschäden durch den Tonerstaub verursacht seien. Solch einen Nachweis gebe es laut dem Sachverständigen trotz zahlreicher medizinischer Studien über Tonerstaubbelastungen aber nicht.

Az.: L 3 U 385/14


« Zurück zur vorherigen Seite


Weitere Themen

Zinsen auf Opferentschädigung mindern nicht Hartz IV

Hartz-IV-Beziehern, die neben einer Opferentschädigung auch darauf fällige Zinsen erhalten, darf das Jobcenter diese Gelder nicht als Einkommen mindernd anrechnen. Wenn die Nachzahlung einer solchen Entschädigung nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werde, müsse das auch für die Zinsen gelten, entschied das Sozialgericht Düsseldorf in einem am 29. September veröffentlichten Urteil.

» Hier weiterlesen

Sozialhilfenachschlag für Nutzung von Hausnotrufsystem

Sozialämter müssen bei Pflegebedürftigen, die ein Hausnotrufsystem brauchen, auch damit verbundene weitere Kosten erstatten. Das hat das Sozialgericht Aachen in einem am 27. September veröffentlichten Urteil entschieden und damit einem pflegebedürftigen Rentner recht gegeben.

» Hier weiterlesen

Warnung vor Sanktionen nicht in "Minischrift"

Jobcenter, die in einem Vermittlungsvorschlag für eine Stelle einem Hartz-IV-Bezieher Sanktionen für eine unterbliebene Bewerbung androhen, müssen bei ihrem Schriftsatz eine übliche Schriftgröße wählen. Eine Rechtsfolgenbelehrung gilt als nicht verständlich, wenn sie in Minischrift erfolgt, entschied das Sozialgericht München in einem am 29. September veröffentlichten Urteil. Im vorliegenden Fall sei die Schrift so klein gewesen, dass beim Lesen die Zeilen verschwimmen.

» Hier weiterlesen