sozial-Recht

Landessozialgericht

Honorar-Ärztin an Klinik ist scheinselbstständig



Für manche Krankenhäuser ist es eine Methode, um Kosten zu senken: die Beschäftigung von Ärzten auf Honorarbasis. Doch werden die Mediziner in den Klinikalltag eingegliedert, sind sie sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am 17. März bekanntgegebenen Urteil.

Geklagt hatte ein Krankenhaus in Niedersachsen, das eine Gynäkologin für einen Monat auf Honorarbasis zu einem Stundenlohn von 60 Euro einstellte. Da die Ärztin so als "selbstständig" gelten sollte, musste sie für ihre soziale Absicherung auch selbst aufkommen.

Die Patientinnen der Klinik wurden der Gynäkologin zugewiesen. Über die Behandlung konnte sie selbst entscheiden, im Zweifelsfall hatte allerdings der Chefarzt das letzte Wort.

Doch ganz so sicher war sich die Klinik über den Status der Ärztin nicht. Sie fragte bei der Rentenversicherung an, ob die Frau sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Rentenversicherung bestätigte dies per Bescheid mit einem Ja, wogegen die Klinik vor Gericht zog.

Das LSG sah ebenfalls eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Denn die Gynäkologin sei in den Klinikalltag integriert gewesen. Die Ärztin habe mit anderen Mitarbeitern fest im Team zusammengearbeitet und sei insgesamt in die Arbeitsabläufe eingegliedert gewesen. Dass sie weitgehend selbst über die Behandlungen entscheiden konnte, sei bei ihrer Stellung als Ärztin in dem Krankenhaus üblich.

Schließlich habe die Ärztin keinerlei unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt. Wie bei abhängig Beschäftigten sei bei ihr ein fester Stundenlohn vereinbart worden. Auf die Räumlichkeiten und Arbeitsmittel des Krankenhauses sei sie ebenfalls angewiesen gewesen.

Az.: L 2 R 516/14


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