Ausgabe 19/2017 - 12.05.2017
Kassel (epd). Aus Fehlern des Arztes bei der Krankschreibung dürfen Krankenversicherten keine Nachteile erwachsen. Einem Versicherten dürfe nicht die Fortzahlung des Krankengeldes verweigert werden, wenn sein Hausarzt eine zu große zeitliche Lücken zwischen einer Krankschreibung und einer Folgekrankschreibung entstehen ließ, urteilte am 11. Mai das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Habe der Versicherte "alles in seiner Macht Stehende" getan, damit seine Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig bescheinigt wird, dürfen Fehler des Arztes nicht zu seinen Lasten gehen. In solch einem Ausnahmefall müsse die Krankenkasse weiter Krankengeld zahlen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen dürfen bei einer Krankschreibung und einer Folgekrankschreibung für den Anspruch auf Krankengeld keine zeitlichen Lücken entstehen. Bis 22. Juli 2015 musste der Versicherte sogar noch vor Ablauf der ersten Krankschreibung sich die Arbeitsunfähigkeit für die danach folgende Zeit erneut bescheinigen lassen. Seitdem ist es ausreichend, dass nach Ablauf der Krankschreibung ein Werktag später diese erneut bescheinigt wird. Entsteht jedoch darüber hinaus eine zeitliche Lücke von einem oder mehr Tagen, geht der Anspruch auf Krankengeld für dieselbe Krankheit verloren.
Im konkreten Fall hatte die an Depressionen erkrankte und von ihrem Arbeitgeber gekündigte Klägerin ihren Hausarzt rechtzeitig darauf hingewiesen, dass sie für den Folgeanspruch auf Krankengeld die erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötige. Der Arzt meinte, dass dies die Fachärztin einen Tag später erledigen könne. Dies war aber ein Tag zu spät, so dass die Handelskrankenkasse die Fortzahlung des Krankengeldes ablehnte.
Die Klägerin habe aber alles ihr mögliche getan, so die Kasseler Richter. Sie sei rechtzeitig beim Arzt erschienen. Auch entsprechende Gesundheitsbeschwerden seien vorhanden gewesen. Ihr stehe daher Krankengeld weiter zu.
Az.: B 3 KR 22/15 R